Drei Tage. So knapp bemisst das Meldegesetz 1991 die Frist. In § 3 heißt es: „Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.“

Für Einheimische ist der Meldezettel Routine, für Neuangekommene der erste Behördenweg. Dieser Ratgeber führt der Reihe nach vom Meldeamt zur Bank und weiter zur e-card. Aufenthaltsrecht, Asylverfahren und die Anerkennung von Zeugnissen sind nicht sein Thema.

Zuletzt geprüft: 30.10.2026

Schritt 1: der Meldezettel

Frist: drei Tage ab dem Einzug.

Zuständig ist die Meldebehörde des neuen Wohnsitzes. In Wien ist das das Magistratische Bezirksamt, in Statutarstädten der Magistrat. Anderswo hängt es von Bundesland und Gemeinde ab; Auskunft gibt die Gemeinde, zu der die Adresse gehört.

Mitzubringen:

  • ein eigener Meldezettel für jede Person, auch für Kinder
  • die Unterschrift der Unterkunftgeberin oder des Unterkunftgebers, also jener Person, die die Wohnung zur Verfügung stellt
  • wer nicht österreichische Staatsbürgerin oder Staatsbürger ist: ein Reisedokument, etwa den Reisepass

Wer jemand anderen zum Amt schickt, gibt ihm die Originale oder beglaubigte Abschriften mit. Die Anmeldung kostet nichts. Online funktioniert sie mit ID Austria oder EU Login, per Fax oder E-Mail dagegen nicht: Das lässt das Gesetz nicht zu.

Wer die Meldepflicht verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Strafe beträgt bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro. Strafbar ist auch die Scheinmeldung, also die Anmeldung an einer Adresse, an der man gar nicht wohnt.

Schritt 2: das Basiskonto

Ein Girokonto ist in Österreich keine Gnade der Bank. Seit 18. September 2016 gibt das Verbraucherzahlungskontogesetz jeder Verbraucherin und jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto, unabhängig vom Wohnort. § 23 nennt ausdrücklich Asylwerberinnen und Asylwerber sowie Obdachlose. Erfasst sind auch Menschen ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Bank das Konto spätestens zehn Geschäftstage nach Eingang des vollständigen Antrags eröffnen.

Ablehnen darf sie nur in zwei Fällen. So steht es in § 24 des Gesetzes, und so erklärt es auch die Arbeiterkammer Wien:

  • Es gibt bereits ein nutzbares Girokonto in Österreich. Das zählt nicht, wenn die Kundin oder der Kunde erklärt, über die Kündigung dieses Kontos benachrichtigt worden zu sein.
  • Wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil der Bank oder ihrer Beschäftigten liegt eine Anklage oder eine nicht getilgte Verurteilung vor.

Eine Ablehnung muss die Bank schriftlich begründen. Außerdem muss sie darauf hinweisen, dass man sich bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) und bei der Schlichtungsstelle beschweren kann.

Was das Konto kann: Ein- und Auszahlungen, Bankomatkarte und Bargeldbehebung, Überweisungen und Lastschriften, Karten- und Onlinezahlungen. E-Banking gehört dazu, sofern die Bank es anbietet. Überziehen lässt sich das Konto nicht, eine Kreditkarte ist nicht enthalten.

Was es kostet: Laut AK Wien höchstens 83,45 Euro im Jahr. Für Schutzbedürftige gilt auf Antrag eine ermäßigte Obergrenze von 41,73 Euro. Die AK zählt dazu unter anderem Menschen mit Mindestsicherung oder Mindestpension, Personen im Privatkonkurs, Studierende mit Studienbeihilfe und Obdachlose. Eine Broschüre des Sozialministeriums aus dem Jahr 2020 rechnet auch Asylwerberinnen und Asylwerber dazu, ebenso abgelehnte Asylwerbende, die nicht abgeschoben werden können.

Welche Unterlagen die Bank für die Eröffnung verlangt, erfragt man am besten vorher. Eine Kopie des Antrags mit Datum aufzuheben lohnt sich: Ab diesem Tag laufen die zehn Geschäftstage.

Schritt 3: die e-card

Der Versicherungsschutz kommt vor der Karte. Wer zum ersten Mal versichert ist, ist es ab der Bestätigung der Anmeldung durch die Krankenkasse; die e-card muss man dafür noch nicht in der Hand haben. Bei Angestellten geht die Sozialversicherungsnummer an den Dienstgeber. Eine neue Karte gibt es bei der Erstanmeldung, aber auch, wenn die alte kaputt oder verloren ist.

Ab 14 Jahren trägt die e-card ein Foto. Es wird automatisch aus staatlichen Registern übernommen, etwa aus Dokumenten des Fremdenregisters. Karten von Kindern unter 14 haben kein Foto.

Liegt in keinem Register ein Bild vor, kommt eine Aufforderung, es persönlich zu einer Registrierungsstelle zu bringen. Die Liste der Stellen steht auf chipkarte.at, mit einem eigenen Teil für Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft. Mitzunehmen sind:

  • Sozialversicherungsnummer oder alte e-card
  • ein amtlicher Lichtbildausweis im Original
  • das Reisedokument im Original
  • ein Foto nach Passbildkriterien, höchstens sechs Monate alt

Nach dem ersten Hinweis bleibt laut oesterreich.gv.at eine Toleranzfrist von fünf Monaten. Danach wird die Karte gesperrt. Ersatz bietet dann der elektronische e-card-Ersatzbeleg, den man persönlich bei der Krankenkasse gegen Vorlage eines Ausweises bekommt.

Für die Karte wird ein Serviceentgelt fällig, für 2026 sind es 25 Euro. Mitversicherte Angehörige zahlen es nicht, bei sozialer Schutzbedürftigkeit ist eine Befreiung möglich.

Wer nicht arbeitet und unsicher ist, ob ein Versicherungsschutz besteht, fragt direkt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) im eigenen Bundesland nach.

Die drei Schritte im Überblick

SchrittFristKostenStelle
Meldezettel3 Tage ab Einzugkeine GebührenMeldebehörde des neuen Wohnsitzes oder online mit ID Austria
Basiskontofür die Bank: 10 Geschäftstage ab vollständigem Antragbis 83,45 Euro im Jahr, ermäßigt bis 41,73 Eurojede Bank; bei Ablehnung FMA oder Schlichtungsstelle
Foto für die e-cardfünf Monate ab dem ersten Hinweisnennt die Quelle nichtRegistrierungsstelle laut chipkarte.at

Wo es Hilfe gibt

Bei Problemen mit dem Konto berät der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer (AK). Wer verschuldet ist, findet Schuldenberatungsstellen auf schuldenberatung.at. Fragen zur Anmeldung beantworten die Gemeinde und in Wien das Magistratische Bezirksamt.