„Wird die Sprache bei den neuen Gesetzen ein größeres Hindernis als das Geld?“ So fragt ein arabischsprachiges Video im Titel (eigene Übersetzung), das Ende Dezember 2025 auf YouTube erschienen ist und inzwischen mehr als 1.000 Aufrufe hat.
Die Antwort steht im Gesetz: Gutes Deutsch ersetzt den Einkommensnachweis heute nicht. Wir haben das Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) am 29. Oktober 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) gelesen. Seit Dezember 2025 hat sich an den Regeln zu Einkommen und Sprache nichts geändert.
Die Verwechslung ist nachvollziehbar, denn eine Regierungspartei hat die Reform tatsächlich angekündigt. Nur ist eine Ankündigung kein Gesetz, und wer sich darauf verlässt, kann Zeit und Geld verlieren.
Einkommen bei der Einbürgerung: Was das Gesetz heute verlangt
Eingebürgert wird laut § 10 Abs. 1 Z 7 StbG nur, wessen Lebensunterhalt „hinreichend gesichert“ ist. Was das heißt, regelt Abs. 5 desselben Paragrafen:
- Es zählen feste und regelmäßige eigene Einkünfte, etwa aus Arbeit, gesetzlichem Unterhalt oder Versicherungsleistungen.
- Gerechnet wird ein Durchschnitt über 36 Monate, die man aus den sechs Jahren vor dem Antrag auswählt.
- Die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antrag müssen dabei sein.
- In dieser Zeit darf man keine Sozialhilfe gebraucht haben.
Die Höhe knüpft das Gesetz an den Richtsatz für die Ausgleichszulage nach § 293 ASVG, also jene Grenze, bis zu der niedrige Pensionen aufgestockt werden. 2026 liegt sie bei 1.308,39 Euro für Alleinstehende und 2.064,12 Euro für Ehepaare im gemeinsamen Haushalt. Pro Kind kommen 201,88 Euro dazu. Die in Medienberichten genannten 1.274, 2.010 und 197 Euro sind die Werte von 2025.
Verlangt wird allerdings der Durchschnitt der Richtsätze „der letzten drei Jahre“. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 6. November 2018 klargestellt, dass damit die drei Jahre vor dem Antrag gemeint sind. Der Betrag hängt also vom Antragsdatum ab. Nach unserer Rechnung liegt er für Alleinstehende zwischen rund 1.201 Euro (Durchschnitt 2023 bis 2025) und rund 1.267 Euro (2024 bis 2026), für Paare zwischen rund 1.894 und 1.998 Euro. Welche Zahl im eigenen Fall gilt, sagt die Behörde.
Und das ist erst die Untergrenze. Miete, Kreditraten, Pfändungen und Unterhalt an Menschen außerhalb des eigenen Haushalts werden vom Einkommen abgezogen. Nur ein Betrag in der Höhe, die § 292 Abs. 3 ASVG festlegt, bleibt einmal unberücksichtigt. Wer mehr Miete zahlt als diesen freien Betrag, braucht also ein Einkommen über dem Durchschnitt.
Ausnahmen gibt es. Wer wegen einer Behinderung oder einer dauerhaften schweren Krankheit nicht selbst für sich sorgen kann und das mit einem ärztlichen Gutachten belegt, wird deshalb nicht abgewiesen (Abs. 1b). Und wer in den letzten sechs Monaten Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, gilt für diese Zeit als versorgt.
Deutsch: B1 als Regel, B2 als Abkürzung
§ 10a StbG verlangt „ausreichende Deutschkenntnisse“ und verweist auf § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz. Dort steht das Niveau ausdrücklich: B1. Dazu kommt eine Prüfung über die demokratische Ordnung und die Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.
B2 gibt es im Gesetz schon heute, an anderer Stelle. Nach § 11a Abs. 6 StbG kann man nach sechs statt zehn Jahren eingebürgert werden, wenn man Deutsch auf B2-Niveau nachweist. Alternativ reicht B1 zusammen mit nachhaltiger Integration, etwa drei Jahren Ehrenamt. Der Paragraf verweist dabei ausdrücklich auf die Voraussetzungen in § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, und Z 7 ist das Einkommen.
Ein B2-Zeugnis verkürzt also heute die Wartezeit. Vom Einkommensnachweis befreit es nicht.
Was die Regierung vorhat
Das Regierungsprogramm 2025 bis 2029 von ÖVP, SPÖ und NEOS sieht deutlich strengere Sprachregeln vor: „Ohne sehr gute Deutschkenntnisse (B2) und Integrationserfolg besteht keine Chance mehr auf Erlangung der Staatsbürgerschaft.“ Geplant sind außerdem ein verpflichtender Staatsbürgerschaftskurs beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) und das positiv abgeschlossene Integrationsprogramm als Bedingung.
Beim Einkommen sieht das Programm einzelne Erleichterungen vor, schafft die Grenze aber nicht ab. Für Menschen in „dringend notwendigen Berufen“ soll der Kollektivvertrag als Maßstab gelten, beim Nachweis des Einkommens soll es weniger Bürokratie geben, die Gebühren sollen evaluiert werden. Die Regeln zum Ausschluss bei Sozialhilfebezug „werden nicht aufgeweicht“, heißt es wörtlich.
Offen gegen die Einkommensgrenze aufgetreten sind die NEOS. Laut ORF und Tiroler Tageszeitung vom 23. Dezember 2025 kündigte Klubobmann Yannick Shetty im Ö1-Mittagsjournal an, die Koalition werde die Reform im ersten Halbjahr 2026 angehen. „Es soll darauf ankommen, ob man Teil der Gesellschaft sein möchte und nicht, ob man 2.500 Euro netto verdient“, sagte er. Eine neue Einkommensgrenze oder ein Datum für das Inkrafttreten nannte er laut beiden Berichten nicht.
Was im Parlament liegt
Das erste Halbjahr 2026 ist vorbei. Unter den Regierungsvorlagen, die dem Nationalrat in dieser Gesetzgebungsperiode zugeleitet wurden, findet sich laut Parlamentsdatenbank (Stand 29. Oktober 2026) keine, die B2 zur allgemeinen Voraussetzung macht oder die Einkommensregel ändert.
Am nächsten kommt der Reform der Ministerialentwurf für ein Integrationspflichten-Gesetz. Er ist am 23. Oktober 2026 im Nationalrat eingelangt, die Begutachtungsfrist endet am 12. November. Der Großteil betrifft das verpflichtende Integrationsprogramm. Im Staatsbürgerschaftsgesetz ändert er nur eines: Für den Sechs-Jahres-Weg über B2 wäre ab 1. Jänner 2027 die „B2-Integrationsprüfung“ des ÖIF nötig, sofern der Entwurf beschlossen wird. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt laufen, werden nach altem Recht abgeschlossen. § 10 Abs. 5 und § 10a bleiben unverändert, und im Integrationsgesetz bleibt es bei B1.
Die einzige Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 2026 kam mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 39/2026), in Kraft seit 12. Juni 2026. Einkommen und Deutschkenntnisse betrifft sie nicht.
Wer jetzt einen Antrag überlegt
Wer heute ohne ausreichendes Einkommen einreicht, weil er von der Reform gehört hat, wird nach geltendem Recht beurteilt. Eine Ablehnung kann dann nach Monaten des Wartens kommen. Für die große Reform, die Shetty angekündigt hat, gibt es bisher keinen Text, den man lesen könnte.
Zuständig ist die Staatsbürgerschaftsabteilung der Landesregierung im Bundesland des Hauptwohnsitzes, in Wien die MA 35. Links zu allen neun Ländern stehen auf oesterreich.gv.at. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung im Einzelfall durch die Behörde oder eine Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten.
Geprüft am 29. Oktober 2026. Beschließt das Parlament die Reform, aktualisieren wir diesen Beitrag.





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