Die 150 Euro stehen im Gesetz selbst. Laut § 90 Universitätsgesetz ist die Taxe vorab zu zahlen und verfällt, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgezogen wird. Derselbe Paragraf enthält eine Hürde, die viele überrascht: Einen Antrag stellen darf nur, wer nachweist, dass die Nostrifizierung „zwingend“ für den Beruf oder die weitere Ausbildung in Österreich erforderlich ist.
Auf Arabisch heißt die Nostrifizierung meist „Muʿādala“, und das Wort deckt im Alltag jede Art von Anerkennung ab. Das österreichische Recht trennt genauer. Wer als Programmierer, im Vertrieb oder im Büro arbeiten will, beginnt deshalb in der Regel gar nicht an der Universität.
Was unterscheidet eine Bewertung von einer Anerkennung?
Das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG) von 2016 unterscheidet in § 3 zwei Dinge. Eine Anerkennung ist ein Bescheid, der dem ausländischen Abschluss die Wirkung eines österreichischen gibt; die Nostrifizierung ist eine Form davon. Eine Bewertung ist ein Gutachten darüber, wie weit der Abschluss einem österreichischen entspricht. Rechtlich gleichgestellt wird er damit nicht.
| Verfahren | Zuständig | Für wen | Wirkung |
|---|---|---|---|
| Bewertung | ENIC NARIC Austria im OeAD, Antrag online | Berufe ohne gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation | Gutachten zur Einstufung, keine Gleichstellung |
| Nostrifizierung | Universität oder Fachhochschule mit dem entsprechenden Studium | Berufe, die einen bestimmten österreichischen Abschluss verlangen | Bescheid: Abschluss gilt als österreichischer |
| Berufsanerkennung | je nach reglementiertem Beruf eine eigene Stelle | etwa Gesundheitsberufe und Lehrkräfte | Berechtigung zur Berufsausübung, oft mit Nostrifizierung als erstem Schritt |
| Gleichhaltung | Wirtschaftsministerium (BMWET) | im Ausland erlernte Lehrberufe | Wert einer Lehrabschlussprüfung |
Wann reicht eine Bewertung von ENIC NARIC?
Für Berufe ohne gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation braucht es überhaupt keine Anerkennung. Die Bewertung ist dort freiwillig und hilft bei Bewerbungen. Laut FAQ des OeAD ist sie eine „vergleichende Einstufung, ist aber keine formale Anerkennung“. Ein Arbeitgeber in Linz erkennt daran, welchem Niveau ein Bachelor aus Aleppo im österreichischen System entspricht.
Auf die Bewertung besteht ein Rechtsanspruch, wenn man glaubhaft macht, eine passende Beschäftigung in Österreich anzustreben. Erledigt wird sie innerhalb von drei Monaten ab vollständigen Unterlagen (§ 6 AuBG). Der Antrag läuft über das Portal AAIS; die Gutachten stellt ENIC NARIC Austria im Auftrag des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) aus.
Laut Gebührenseite kostet die Bewertung von bis zu zwei Qualifikationen pro Antrag 150 Euro, jede weitere 50 Euro. Bachelor, Master und Doktorat zusammen kommen also auf 200 Euro. Bezahlt wird derzeit nur mit Kreditkarte.
Schulzeugnisse wie die Matura bewertet das Bildungsministerium über asbb.at, laut AAIS kostenlos.
Wann brauche ich eine Nostrifizierung?
Wenn das Gesetz für den Beruf den österreichischen Abschluss selbst verlangt. Dann hilft eine Bewertung nicht, und sie ist auch nicht nötig: Laut OeAD braucht es für die Nostrifizierung keine gesonderte Bewertung vorab.
Die Regeln aus § 90 UG in der Reihenfolge des Verfahrens:
- Nachweis, dass die Nostrifizierung für Beruf oder Ausbildung in Österreich zwingend erforderlich ist.
- Antrag an einer einzigen Universität, an der das entsprechende Studium eingerichtet ist. Parallele Anträge sind unzulässig, ebenso ein neuer Antrag an einer anderen Universität, nachdem man den ersten zurückgezogen hat.
- 150 Euro Taxe im Voraus.
- Entscheidung spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen.
Fehlen nur einzelne Ergänzungen zur vollen Gleichwertigkeit, muss die Universität Prüfungen oder eine wissenschaftliche Arbeit vorschreiben (Abs. 4). Die Nostrifizierung wird danach direkt auf der ausländischen Urkunde vermerkt.
Für Fachhochschulen, an denen etwa Pflege studiert wird, gilt ein eigenes Gesetz: § 6 Fachhochschulgesetz, Abs. 6 bis 8. Die „zwingend“-Voraussetzung und das Verbot paralleler Anträge sind dieselben. Die Fachhochschule darf 150 Euro Taxe verlangen. Eine Entscheidungsfrist steht nicht im FHG, es gelten daher die vier Monate aus dem AuBG.
Was gilt für Gesundheitsberufe und Lehrkräfte?
Das sind reglementierte Berufe mit jeweils eigener Stelle. Laut OeAD nostrifizieren die Medizinischen Universitäten das Humanmedizinstudium, Fachhochschulen mit Pflegestudium den Abschluss in allgemeiner Gesundheits- und Krankenpflege. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen wenden sich an Universitäten und Pädagogische Hochschulen; verlangt wird in der Regel ein Masterniveau. Für Elementarpädagoginnen an öffentlichen Kindergärten ist das Bildungsministerium zuständig.
Für Ärztinnen und Ärzte ist die Nostrifizierung nur der erste Schritt. Die Österreichische Ärztekammer stellt klar, dass Anerkennungsanträge, auch für ein Diplom aus einem Drittland, „keine Eintragung in die Ärzteliste“ sind. Wer ärztlich arbeiten will, stellt einen eigenen Antrag auf Eintragung. Strafregisterauskunft, Bescheinigung der berufsrechtlichen Unbescholtenheit und ärztliches Zeugnis dürfen dabei nicht älter als drei Monate sein.
Anerkennungsverfahren für Abschlüsse aus Drittstaaten müssen laut § 7 AuBG binnen vier Monaten ab vollständigen Unterlagen erledigt sein, sofern kein anderes Gesetz eine kürzere Frist vorsieht. Für Abschlüsse aus der EU, dem EWR oder der Schweiz gilt die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG.
Geflüchtete schützt § 8 AuBG. Können Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte oder Vertriebene aus der Ukraine ihre Unterlagen wegen der Flucht nicht vorlegen, muss die Behörde ihre Qualifikation „in geeigneter Weise“ ermitteln, etwa durch eine praktische oder theoretische Prüfung, eine Arbeitsprobe oder ein Gutachten.
Was gilt für eine im Ausland erlernte Berufsausbildung?
Viele Berufe, die in arabischen Ländern an Berufsfachschulen unterrichtet werden, lernt man in Österreich in einer Lehre, die mit der Lehrabschlussprüfung endet. Für solche Ausbildungen gibt es einen vierten Weg ohne Hochschule: die Gleichhaltung nach § 27a Berufsausbildungsgesetz.
Das Ministerium stellt den ausländischen Abschluss gleich, wenn nachgewiesen ist, dass jemand die Tätigkeiten des Lehrberufs „selbst fachgerecht“ ausführen kann. Ist die Gleichwertigkeit nur glaubhaft gemacht, gibt es statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung, mit Festlegung, welche Teile der praktischen Prüfung abzulegen sind (Abs. 3).
Zuständig ist laut BMWET die Abteilung III/7. Den Antrag stellt man online mit Signatur oder ausgedruckt per Post. Verlangt werden ein formaler Abschluss, Kenntnisse nach dem österreichischen Ausbildungsprofil und ein Praxisanteil; Berufserfahrung kann zählen. Die Unterlagen gehen im Original oder als beglaubigte Kopie ein und kommen zurück. Bei einer Zulassung kann sich die praktische Prüfung auf „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ beschränken, anmelden muss man sich danach bei der Lehrlingsstelle im eigenen Bundesland. Anfragen gehen an anerkennung-lehrabschluss@bmwet.gv.at. Gebühren und Dauer nennt das Ministerium nicht.
Wer zahlt die Kosten, und wo gibt es kostenlose Beratung?
Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) kann Gebühren für Anerkennung und Bewertung, beglaubigte Übersetzungen und Verwaltungsabgaben erstatten, nach seinen Förderrichtlinien und ohne Rechtsanspruch. Gefördert werden unter anderem Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, Drittstaatsangehörige mit langfristiger Bleibeperspektive sowie alle, die eine Rot-Weiß-Rot-Karte haben. Den Antrag schickt man an berufsanerkennung@integrationsfonds.at oder gibt ihn in einem ÖIF-Integrationszentrum ab. Erstattet werden auch Gebühren für Deutschprüfungen der Ärzte-, Zahnärzte- und Apothekerkammer.
Laut Förderrichtlinie (Version 11, 13. April 2026) kann man erst nach rechtskräftigem Anerkennungsbescheid oder vorliegendem Bewertungsgutachten beantragen. Sprachprüfungsgebühren gibt es nur bei bestandener Prüfung zurück. Der Höchstbetrag dieser Förderung liegt bei 2.500 Euro pro Person; die Erstattung von Studienbeiträgen ist ein eigenes Programm mit eigenen Bedingungen. Nach der Zusage des ÖIF müssen Rechnungen und Zahlungsbelege binnen eines Monats eingereicht werden, sonst verfällt die Zusage.
Wer einen aufrechten Nostrifizierungsbescheid mit vorgeschriebenen Ergänzungen in Humanmedizin, Gesundheits- und Krankenpflege, einem medizinisch-technischen Dienst mit tertiärem Abschluss oder Hebammenwesen hat, kann laut der Richtlinie zur Refundierung von Studienbeiträgen (Version 4, 13. April 2026) den Studienbeitrag zurückbekommen. Gedeckelt ist das mit 363,36 Euro pro Semester, bei doppeltem Studienbeitrag mit 726,72 Euro, für höchstens sechs Semester und ohne ÖH-Beitrag. Nach Rechnung von Ghurba sind das maximal 2.180,16 Euro beim einfachen und 4.360,32 Euro beim doppelten Beitrag.
Die Bedingungen sind streng. Der Antrag muss nach der Zahlung noch im selben Semester gestellt werden, für das laufende Wintersemester also bis 28. Februar 2027; vergangene Semester erstattet der ÖIF nicht. Voraussetzung ist ein rechtmäßiger Aufenthalt, Personen im laufenden Asylverfahren sind ausgenommen. Für jedes weitere Semester ist ein Studienfortschritt nachzuweisen, etwa durch bestandene Prüfungen. Auch hier gibt es keinen Rechtsanspruch, der ÖIF kann ohne Begründung ablehnen. Fragen beantwortet studienbeitrag@integrationsfonds.at.
Kostenlos und mehrsprachig beraten die Anlaufstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen, allerdings nur mit Termin. In Wien ist das das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen, Lassallestraße 1, 3. Stock, Telefon 01/58 58 019. Weitere Stellen gibt es in Linz, Graz und Innsbruck, Sprechstunden in St. Pölten und Wiener Neustadt, in Salzburg und Klagenfurt, in Feldkirch und Bregenz.
Das ÖIF-Portal berufsanerkennung.at hat auch eine arabische Version. Der Anerkennungs-Wegweiser, der jedem Beruf die zuständige Stelle zuordnet, war dort am 30. Oktober 2026 wegen Wartungsarbeiten nicht erreichbar.
Ghurba hat diese Angaben am 30. Oktober 2026 geprüft. Gebühren und Fristen ändern sich; über den Einzelfall entscheidet die zuständige Stelle, beraten wird in der Anlaufstelle im eigenen Bundesland.





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